RS Vwgh 2006/1/26 2002/15/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
beobachten
merken

Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2;
61994CJ0331 Kommission / Griechenland;
UStG 1994 §3a Abs7;

Rechtssatz

Die Ansicht, dass mit den in Rede stehenden Ballonfahrten Beförderungsleistungen erbracht wurden, trifft zu (Hinweis EuGH 23. Mai 1996, Rs. C-331/94, Slg. I-2675, betreffend Schiffsrundfahrten). An der Beurteilung als Beförderungsleistung ändert sich dadurch nichts, dass ihnen ein Vergnügungselement innewohnt, wie "das stille und sanfte Schweben über dem Erdboden, getrieben allein vom Wind, und der Genuss des Panoramas", "der grandiose Panoramablick", "ein überwältigendes Erlebnis". Das von der belangten Behörde herangezogene "Riverrafting" (Wildwasserfahrten mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen auf alpinen Flussläufen), welches dem hg. Erkenntnis vom 30. März 1992, 90/15/0158, VwSlg 6664 F/1992, zu Grunde lag, unterscheidet sich vom Beschwerdefall wesentlich, denn die im erwähnten Erkenntnis als Hauptleistung gesehene Ermöglichung der (Abenteuer vermittelnden) Sportausübung unter Beistellung von Sportgeräten wird den Passagieren von Ballonfahrten nicht geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150069.X01

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten