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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2;Rechtssatz
Die Ansicht, dass mit den in Rede stehenden Ballonfahrten Beförderungsleistungen erbracht wurden, trifft zu (Hinweis EuGH 23. Mai 1996, Rs. C-331/94, Slg. I-2675, betreffend Schiffsrundfahrten). An der Beurteilung als Beförderungsleistung ändert sich dadurch nichts, dass ihnen ein Vergnügungselement innewohnt, wie "das stille und sanfte Schweben über dem Erdboden, getrieben allein vom Wind, und der Genuss des Panoramas", "der grandiose Panoramablick", "ein überwältigendes Erlebnis". Das von der belangten Behörde herangezogene "Riverrafting" (Wildwasserfahrten mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen auf alpinen Flussläufen), welches dem hg. Erkenntnis vom 30. März 1992, 90/15/0158, VwSlg 6664 F/1992, zu Grunde lag, unterscheidet sich vom Beschwerdefall wesentlich, denn die im erwähnten Erkenntnis als Hauptleistung gesehene Ermöglichung der (Abenteuer vermittelnden) Sportausübung unter Beistellung von Sportgeräten wird den Passagieren von Ballonfahrten nicht geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150069.X01Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018