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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
An das Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen, damit für jeden Bescheidadressaten klar und unmissverständlich zu erkennen ist, in welchem Umfang Rechte und Pflichten (wie etwa eine Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 WRG 1959) für ihn mit dem Bescheid begründet werden, um sich gegebenenfalls im Rechtsmittelweg dagegen zur Wehr setzen zu können.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070136.X07Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014