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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Werden Auflagen zum Schutze der Nachbarn vorgeschrieben, so können diese durch eine unbestimmte Auflage in ihrer nach der GewO 1994 eingeräumten Rechtsstellung gegen die Erteilung einer, die geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigenden Genehmigung (Hinweis E vom 29.5.2002, Zl. 2002/04/0057) verletzt werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040130.X07Im RIS seit
06.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011