RS Vwgh 2006/1/27 2003/04/0130

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Werden Auflagen zum Schutze der Nachbarn vorgeschrieben, so können diese durch eine unbestimmte Auflage in ihrer nach der GewO 1994 eingeräumten Rechtsstellung gegen die Erteilung einer, die geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigenden Genehmigung (Hinweis E vom 29.5.2002, Zl. 2002/04/0057) verletzt werden.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040130.X07

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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