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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs9;Rechtssatz
Die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des ORF in Fernsehprogrammen des ORF ist grundsätzlich unzulässig und bestehen von diesem grundsätzlichen Werbeverbot Ausnahmen lediglich insoweit, als "Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte" gegeben werden, wobei aus der Begriffswahl des Gesetzgebers abzuleiten ist, dass bei diesem Ausnahmetatbestand nicht der bewerbende, sondern der informative, redaktionelle Inhalt im Vordergrund zu stehen hat (Hinweis E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040114.X04Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011