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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ORF-G 2001 §14 Abs5;Beachte
Besprechung in:medien und recht 2/06, S 116 bis 119;Rechtssatz
Product-Placement gemäß § 14 Abs. 5 ORF-G besteht in der Erwähnung oder Darstellung von Waren etc außerhalb von Werbesendungen "gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung", soferne diese nicht geringfügig sind. Ob eine Erwähnung oder Darstellung "gegen Entgelt" in diesem Sinne vorliegt, ist allerdings an Hand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc. außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde. Entspricht die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc. außerhalb einer Werbesendung daher einer Erwähnung oder Darstellung, die nach der Verkehrsauffassung gegen Entgelt erfolgt und überschreitet das für eine solche Erwähnung oder Darstellung im Verkehr übliche Entgelt die Grenze der Geringfügigkeit - die Gesetzesmaterialien (RV, 634 BlgNR, 21. GP, S 36) nennen hiefür den Betrag von EUR 1.000,-- - so liegt (verbotenes) Product-Placement vor, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand zum Tragen kommt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040114.X03Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011