RS Vwgh 2006/1/27 2005/02/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;

Rechtssatz

Ein Organ der Straßenaufsicht darf selbst beurteilen, ob die vorgebrachten Gründe überhaupt tauglich sind, eine Nichtdurchführung der Atemluftalkoholuntersuchung zu erklären (Hinweis E 24. Februar 2000, 98/02/0090). NUR im Falle, als das Organ der Straßenaufsicht dies bejaht und die Atemluftuntersuchung abschließt, kommt eine Bestrafung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht (mehr) in Betracht. Dieses Verständnis wird durch die ständige hg. Rechtsprechung klargestellt, dass nämlich einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Atemluftuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zugemutet werden kann (Hinweis E 31. März 2000, 99/02/0219)

Schlagworte

Alkotest Wahlrecht Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020321.X04

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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