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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die belBeh hat sich in einem Verfahren betreffend Übertretungen der StVO 1960 in Hinsicht auf die Lenkereigenschaft des Bsch auf "Stellungnahmen" der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten gestützt. Dem gegenüber hat der Bsch nicht bloß die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt, sondern eine konkrete Gegendarstellung (unter Anführung von Zeugen) abgegeben. Bei diesem Sachverhalt wäre die belBeh verpflichtet gewesen, eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e VStG) durchzuführen (Hinweis E 30. April 2003, 2001/03/0081), selbst wenn der Bsch keinen entsprechenden Antrag nach § 51e Abs. 3 VStG gestellt hat. Soweit die belBeh darauf verweist, im erstinstanzlichen Bescheid sei eine EUR 500,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden (vgl. § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG), ist für sie nichts gewonnen, weil das der belBeh diesbezüglich eingeräumte "Ermessen" in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zum Tragen kommt (Hinweis E VfGH 25. September 2002, B 1737/01).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020260.X01Im RIS seit
03.03.2006