RS Vwgh 2006/1/27 2005/02/0158

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §13;
ASchG 1994 §35 Abs1 Z5;
ASchG 1994 §35 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Tatvorwurf an den strafrechtlich Verantwortlichen des Arbeitgebers, ein Arbeitnehmer habe eine Werkzeugmaschine benutzt, obwohl der Verriegelungsschalter der Schutztür zum Bearbeitungsraum funktionsunfähig gewesen sei, ist mitenthalten, dass der Arbeitgeber keine entsprechenden Maßnahmen gesetzt hat, um die Benutzung dieser Maschine durch Arbeitnehmer trotz funktionsunfähiger Schutztür zu verhindern, er also im Sinne des Einleitungssatzes des § 35 Abs. 1 AschG 1994 NICHT DAFÜR GESORGT habe, dass das Verbot des § 35 Abs. 1 Z. 5 AschG 1994 befolgt werde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020158.X01

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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