Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbIG 1993 §13;Rechtssatz
Im Tatvorwurf an den strafrechtlich Verantwortlichen des Arbeitgebers, ein Arbeitnehmer habe eine Werkzeugmaschine benutzt, obwohl der Verriegelungsschalter der Schutztür zum Bearbeitungsraum funktionsunfähig gewesen sei, ist mitenthalten, dass der Arbeitgeber keine entsprechenden Maßnahmen gesetzt hat, um die Benutzung dieser Maschine durch Arbeitnehmer trotz funktionsunfähiger Schutztür zu verhindern, er also im Sinne des Einleitungssatzes des § 35 Abs. 1 AschG 1994 NICHT DAFÜR GESORGT habe, dass das Verbot des § 35 Abs. 1 Z. 5 AschG 1994 befolgt werde.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020158.X01Im RIS seit
03.03.2006