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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Bereitschaft der beteiligten Verkehrskreise, Besonderheiten in der Schreibweise eines Zeichens als Unternehmenshinweis zu verstehen, ist grundsätzlich als äußerst gering anzusehen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt sind, dass immer wieder besondere Schreibweisen als Blickfang gewählt werden (Hinweis z.B. auf das E vom 27.1.1999, Zl. 97/04/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040243.X03Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012