RS Vwgh 2006/1/27 2004/04/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Bereitschaft der beteiligten Verkehrskreise, Besonderheiten in der Schreibweise eines Zeichens als Unternehmenshinweis zu verstehen, ist grundsätzlich als äußerst gering anzusehen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt sind, dass immer wieder besondere Schreibweisen als Blickfang gewählt werden (Hinweis z.B. auf das E vom 27.1.1999, Zl. 97/04/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040243.X03

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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