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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Feststellung, ob die Nutzung einer Übertragungskapazität zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) technisch zwingend notwendig ist, ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr hat sie gemäß § 11 Abs. 2 PrR-G zu überprüfen, ob durch die Nutzung zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind und gegebenenfalls die zur Versorgung technisch nicht zwingend notwendigen Nutzungsberechtigungen zu entziehen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Behörde abgesehen und ihr die Bestimmung ihres Verhaltens selbst überlassen hätte. Auch sieht § 11 Abs. 2 PrR-G die Entscheidung über die Entziehung von Nutzungsberechtigungen nicht als Ergebnis einer Interessenabwägung, sondern immer dann vor, wenn eine zur Versorgung des betreffenden Gebietes technisch nicht zwingend notwendige Nutzungsberechtigung für eine Übertragungskapazität vorliegt.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040219.X03Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008