RS Vwgh 2006/1/27 2004/04/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art130 Abs2;
ORF-G 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §10 Abs1 Z1;
PrivatradioG 2001 §10 Abs2;
PrivatradioG 2001 §11 Abs2;
PrivatradioG 2001 §2 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Feststellung, ob die Nutzung einer Übertragungskapazität zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) technisch zwingend notwendig ist, ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr hat sie gemäß § 11 Abs. 2 PrR-G zu überprüfen, ob durch die Nutzung zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind und gegebenenfalls die zur Versorgung technisch nicht zwingend notwendigen Nutzungsberechtigungen zu entziehen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Behörde abgesehen und ihr die Bestimmung ihres Verhaltens selbst überlassen hätte. Auch sieht § 11 Abs. 2 PrR-G die Entscheidung über die Entziehung von Nutzungsberechtigungen nicht als Ergebnis einer Interessenabwägung, sondern immer dann vor, wenn eine zur Versorgung des betreffenden Gebietes technisch nicht zwingend notwendige Nutzungsberechtigung für eine Übertragungskapazität vorliegt.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040219.X03

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten