RS Vwgh 2006/1/27 2005/04/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs2 litb;
61998CJ0081 Alcatel Austria VORAB;
AVG §8;
BVergG 2002 §165 Abs2;
BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitaa;
BVergG 2002 §20 Z42;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zuschlagsentscheidung dient alleine der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Nachprüfung der "wichtigsten Entscheidung des Auftraggebers" und in diesem Sinn als "Akt, der den Beteiligten zur Kenntnis gelangen und im Rahmen einer Nachprüfung aufgehoben werden" kann, wie es Artikel 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 89/665 vorsieht (vgl. Urteil des EuGH Alcatel vom 28.10.1999, Alcatel Austria AG, Slg. 1999, Seite I-7671, Randnr. 38 und 48). Zu diesem Zweck wurde die Zuschlagsentscheidung - wie die Materialien zu § 20 Z 42 BVergG 2002 anführen - als "nicht verbindliche Wissenserklärung des Auftraggebers" normiert. Durch die Einfügung der Wortfolge "nicht verbindliche" in die Definition der Zuschlagsentscheidung in § 20 Z 42 BVergG 2002 wurde nämlich verdeutlicht, dass die Zuschlagsentscheidung lediglich eine vorläufige Wissenserklärung darstellt, an welchen Bieter die Zuschlagserteilung vorgesehen ist. Diese Wissenserklärung begründet zwar ein rechtliches Interesse gemäß § 8 AVG und damit die Parteistellung des (vorläufig) erstgereihten Bieters im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt (vgl. § 165 Abs. 2 BVergG 2002), jedoch sind aus ihr keine zivilrechtlichen Ansprüche ableitbar. Vielmehr ist eine Richtigstellung dieser zivilrechtlichen Wissenserklärung bis zur Zuschlagserteilung (Vertragsabschluss) zulässig, etwa wenn der Auftraggeber im Zuge eines Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt oder der Bundes-Vergabekontrollkommission oder auch ohne ein derartiges Verfahren erkennt, dass er den falschen Bieter als Bestbieter ermittelt hat [vgl. zum Ganzen AB 1118 BlgNR XXI. GP, 26f (Näheres im E) und Aicher in: Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002 - Kommentar (2004), 1223f].

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0081 Alcatel Austria VORAB

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040202.X02

Im RIS seit

16.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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