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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/02/0157 E 25. Juli 2003 RS 1 (Hier: Ist die Verbringung zu einem Arzt trotz eines diesbezüglichen Hinweises des Probanden im Sinne des E vom 11. Mai 2004, 2001/02/0095, unterblieben und kommt nachträchlich durch einen ärztlichen Sachverständigen hervor, dass der Bf tatsächlich aus medizinischen Gründen außer Stande war, die geforderte Atemluftalkoholuntersuchung zu leisten, wäre eine Bestrafung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 nicht rechtens.)Stammrechtssatz
Derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen(Hinweis E 22. März 2002, 99/02/0310).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Wahlrecht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020321.X01Im RIS seit
03.03.2006