RS Vwgh 2006/1/27 2005/02/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0157 E 25. Juli 2003 RS 1 (Hier: Ist die Verbringung zu einem Arzt trotz eines diesbezüglichen Hinweises des Probanden im Sinne des E vom 11. Mai 2004, 2001/02/0095, unterblieben und kommt nachträchlich durch einen ärztlichen Sachverständigen hervor, dass der Bf tatsächlich aus medizinischen Gründen außer Stande war, die geforderte Atemluftalkoholuntersuchung zu leisten, wäre eine Bestrafung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 nicht rechtens.)

Stammrechtssatz

Derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen(Hinweis E 22. März 2002, 99/02/0310).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Wahlrecht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020321.X01

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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