RS Vwgh 2006/1/27 2003/04/0130

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind (Hinweis etwa auf das E vom 14.9.2004, Zl. 2004/04/0165, mwN). Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 555f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). [Hier wurde die Verwendung eines Shredders und Hackers im Umfang von einmal im Monat beantragt und im angefochtenen Bescheid genehmigt. Die Befürchtung der Nachbarn, die Anlage könnte auf Grund des anfallenden Materials in einer diesen Umfang übersteigenden Weise betrieben werden, kann demnach nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 568, angeführte hg. Rechtsprechung).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040130.X05

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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