RS Vwgh 2006/1/27 2004/04/0114

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §14 Abs5;
ORF-G 2001 §14 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:medien und recht 2/06, S 116 bis 119;

Rechtssatz

Product-Placement im Sinn des ORF-G liegt nur vor, wenn es gegen (nicht bloß geringfügiges) Entgelt erbracht wird. Die Auffassung, im Falle fehlender Notwendigkeit sei Product-Placement auch dann unzulässig, wenn es gegen geringfügiges Entgelt erbracht werde, entfernt sich daher vom Gesetz. Nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 5 ORF-G fällt die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken etc. gegen nur "geringfügiges Entgelt" nämlich nicht unter den Begriff des Product-Placements. Die Regelungen des § 14 Abs. 5 und 6 ORF-G kommen in einem solchen Fall von vornherein nicht zum Tragen, die Annahme der Unzulässigkeit solcher Erwähnungen oder Darstellungen kann weder aus § 14 Abs. 5 noch aus § 14 Abs. 6 ORF-G begründet werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040114.X02

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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