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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ORF-G 2001 §14 Abs5;Beachte
Besprechung in:medien und recht 2/06, S 116 bis 119;Rechtssatz
Product-Placement im Sinn des ORF-G liegt nur vor, wenn es gegen (nicht bloß geringfügiges) Entgelt erbracht wird. Die Auffassung, im Falle fehlender Notwendigkeit sei Product-Placement auch dann unzulässig, wenn es gegen geringfügiges Entgelt erbracht werde, entfernt sich daher vom Gesetz. Nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 5 ORF-G fällt die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken etc. gegen nur "geringfügiges Entgelt" nämlich nicht unter den Begriff des Product-Placements. Die Regelungen des § 14 Abs. 5 und 6 ORF-G kommen in einem solchen Fall von vornherein nicht zum Tragen, die Annahme der Unzulässigkeit solcher Erwähnungen oder Darstellungen kann weder aus § 14 Abs. 5 noch aus § 14 Abs. 6 ORF-G begründet werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040114.X02Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011