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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Auffassung, die beteiligten Verkehrskreise würden im Hinblick auf das der englischen Sprache zugehörige Wort "Manpower" das in Rede stehende Zeichen "M.A.N.P.O.W.E.R." ungeachtet der gewählten Schreibweise (in Blockbuchstaben mit dazwischen gesetzten Punkten und Anführungszeichen am Beginn und am Ende) in dem aus der englischen Sprache erfließenden Sinn verstehen, ist nicht als unschlüssig zu beanstanden; fehlt doch jeder Anhaltspunkt für die Auffassung, Anführungszeichen und zwischen die Blockbuchstaben gesetzte Punkte träten derart dominant in Erscheinung, dass das aus den Buchstaben sich ohne weiteres ergebende Wort völlig in den Hintergrund gedrängt würde. Punkte wie Anführungszeichen erregen durch die eigenwillige Schreibweise zwar Aufmerksamkeit, geben im Übrigen aber keinerlei Anlass, diesem Zeichen eine andere Bedeutung beizumessen, als es dem Wort entspricht, das sich aus der Buchstabenkombination zwangsläufig ergibt. Angesichts dieser Zeichenbedeutung und des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei das Zeichen für die Dienstleistung "Arbeitsvermittlung" beansprucht, trifft auch die Auffassung zu, es handle sich lediglich um einen allgemeinen beschreibenden Hinweis auf Art und Beschaffenheit dieser Dienstleistung. Diese Auffassung ergibt sich aus dem Zeichen nämlich ohne weitere Überlegung geradezu von selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040243.X04Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012