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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 80 Abs. 5 GewO 1994 wird die Wirksamkeit der Genehmigung einer Betriebsanlage durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt. Diese in § 80 Abs. 5 GewO 1994 normierte dingliche Wirkung (Hinweis E vom 21.11.2001, Zl. 2000/04/0197) trifft auch für Bescheide gemäß § 82 Abs. 5 GewO 1994 zu. Ein Bescheid, mit welchem dem jeweiligen Betriebsinhaber auf Antrag gemäß § 82 Abs. 5 GewO 1994 eine Frist eingeräumt wird, regelt nämlich nicht die Rechtsbeziehungen einer einzelnen Person (des Betriebsinhabers), sondern die Rechtsbeziehungen des Objektes (der Betriebsanlage). Bei diesem Bescheid handelt es sich daher um einen solchen mit dinglicher Wirkung, der zwar an Personen ergeht, seiner Rechtsnatur nach - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - aber nur auf Eigenschaften der Sache abstellt (Hinweis zu dinglichen Bescheiden etwa auf das E vom 19.10.2004, Zl. 2001/03/0329, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040160.X03Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008