RS Vwgh 2006/1/27 2005/02/0158

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §13;
ASchG 1994 §35 Abs1 Z5;
ASchG 1994 §35 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Welche Maßnahmen ("betriebsorganisatorische Vorkehrungen") ein Arbeitgeber setzt, um die Nichtbenützung von Arbeitsmitteln mit funktionsunfähiger Schutz- und Sicherheitseinrichtung sicher zu stellen, unterliegt der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, das Gesetz stellt dafür keine Regeln auf. Die Behörde hat im Einzelfall nur (in ihrer Bescheidbegründung) zu beurteilen, ob die Maßnahmen, die der Arbeitgeber behauptet, getroffen zu haben, zur Erreichung des genannten Zieles tauglich sind. Daher können "konkrete Umstände ..." auch nicht wesentlicher Spruchinhalt sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020158.X02

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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