Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0458 E 13. November 2002 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
§ 5 Abs. 5 StVO 1960 normiert die "Berechtigung" der Organe der Straßenaufsicht zur Vorführung zur klinischen Untersuchung, wenn eine Untersuchung der Atemluft mit einem Alkomaten nicht möglich ist. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist das einzige Beweismittel zur Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten (vgl. das E vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0142). Eine Wahlmöglichkeit, anstelle der Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomaten eine klinische Untersuchung bzw. eine Blutalkoholuntersuchung vornehmen zu lassen, hatte die Beschwerdeführerin nicht.
Schlagworte
Alkotest WahlrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020321.X05Im RIS seit
03.03.2006