RS Vwgh 2006/1/27 2005/02/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1998/I/092;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0458 E 13. November 2002 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

§ 5 Abs. 5 StVO 1960 normiert die "Berechtigung" der Organe der Straßenaufsicht zur Vorführung zur klinischen Untersuchung, wenn eine Untersuchung der Atemluft mit einem Alkomaten nicht möglich ist. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist das einzige Beweismittel zur Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten (vgl. das E vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0142). Eine Wahlmöglichkeit, anstelle der Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomaten eine klinische Untersuchung bzw. eine Blutalkoholuntersuchung vornehmen zu lassen, hatte die Beschwerdeführerin nicht.

Schlagworte

Alkotest Wahlrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020321.X05

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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