RS Vwgh 2006/1/27 2005/02/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0323 E 15. Dezember 1999 RS 2

Stammrechtssatz

§ 5 Abs 5 StVO vermittelt keine Verpflichtung der den Alkotest durchführenden Gendarmeriebeamten, den Besch einem im öffentlichen Sicherheitsdienst stehenden Arzt vorzuführen, sondern bloß eine Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol (ua) zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zu bringen (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0142).

Schlagworte

Alkotest Wahlrecht Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020321.X02

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten