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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e idF 2002/I/065;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0155 E 16. Dezember 2002 RS 1Stammrechtssatz
§ 51e VStG stellt nicht darauf ab, ob und in welcher Form der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0147). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob bestimmte Beweise, die der Behörde von vornherein als nicht maßgeblich oder unzulässig erscheinen, beantragt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004020263.X02Im RIS seit
03.03.2006