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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Eine Gefährdung dinglicher Rechte iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 besteht nur dann, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsmäßige Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird (Hinweis E vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0019, mwN). [Hier: Mit dem Vorbringen, durch die geplante Betriebsanlage werde die Nutzung bzw. Verwertbarkeit der Liegenschaften für den Fremdenverkehr zum Zwecke der Gästebeherbergung ausgeschlossen, können die Nachbarn eine solche Gefährdung nicht dartun, zumal die bloße Minderung der Vermietbarkeit keine Eigentumsgefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 darstellt (Hinweis E vom 2.10.1989, Zl. 89/04/0070).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040130.X01Im RIS seit
06.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011