RS Vwgh 2006/1/27 2003/04/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Eine Gefährdung dinglicher Rechte iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 besteht nur dann, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsmäßige Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird (Hinweis E vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0019, mwN). [Hier: Mit dem Vorbringen, durch die geplante Betriebsanlage werde die Nutzung bzw. Verwertbarkeit der Liegenschaften für den Fremdenverkehr zum Zwecke der Gästebeherbergung ausgeschlossen, können die Nachbarn eine solche Gefährdung nicht dartun, zumal die bloße Minderung der Vermietbarkeit keine Eigentumsgefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 darstellt (Hinweis E vom 2.10.1989, Zl. 89/04/0070).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040130.X01

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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