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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitaa;Rechtssatz
Dem Vorbringen, mangels Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung liege eine nicht wirksame Zuschlagsentscheidung vor, ist entgegenzuhalten, dass § 42 Abs. 3 Slbg GdO 1994, nach welchem die Gemeinde nicht verpflichtet wird, wenn einer rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder des hiezu ermächtigen Ausschusses zugrunde liegt, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, da die Zuschlagsentscheidung keine rechtsgeschäftliche Erklärung darstellt und sohin nicht unter § 42 Slbg GdO 1994 fällt. [Der Gemeinderat wäre jedoch auf Grund seiner Stellung als oberstes Organ der Gemeinde (vgl. E vom 15.11.2000, Zl. 99/01/0324) befugt, dem Bürgermeister die Weisung zur - bis zur Zuschlagserteilung jederzeit möglichen - Richtigstellung der Zuschlagsentscheidung zu erteilen.]
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040202.X04Im RIS seit
16.02.2006Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011