RS Vwgh 2006/1/27 2004/04/0219

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §10 Abs1 Z1;
PrivatradioG 2001 §10 Abs2;
PrivatradioG 2001 §11 Abs2;
PrivatradioG 2001 §2 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist der Standpunkt des Privatradiogesetzes, dass eine zur Versorgung "technisch nicht zwingend" notwendige Nutzung einer Übertragungskapazität schon bei der Frequenzzuordnung möglichst hintanzuhalten und, wenn sie (dennoch) entstanden ist, durch Entziehung der Nutzungsberechtigung zu beseitigen ist. Technisch nicht zwingend notwendig ist die Nutzung einer Übertragungskapazität, wenn das Rundfunkprogramm auf Grund der technischen Voraussetzungen im Versorgungsgebiet auch ohne diese Nutzung in zufrieden stellender Qualität empfangen werden kann, wobei - so die Gesetzesmaterialien (RV 401 BlgNR, 21. GP, S. 14) - bei der Feststellung der technischen Mindestwerte für eine zufrieden stellende Versorgung auf die in der Empfehlung ITU-R BS. 412-9 genannten Werte zurückgegriffen werden kann.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040219.X01

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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