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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §3 Abs1;Rechtssatz
Von der Notwendigkeit, zusätzlich zu einem Sender ein bestimmtes Gebiet durch einen weiteren Sender zu versorgen, wäre im vorliegenden Fall insoweit auszugehen, als technisch bedingt die Programme der beschwerdeführenden Partei hier andernfalls - und sei es auch nur partiell - nicht in Mindestqualität empfangen werden könnten; diesfalls könnte ohne die zusätzlichen, den Gegenstand der Entziehung bildenden Nutzungsberechtigungen dem Versorgungsauftrag des § 3 Abs. 1 ORF-G, alle zum Betrieb eines Hörfunkempfangsgerätes berechtigten Bewohner des Bundesgebietes in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit gleichmäßig und ständig zu versorgen, nicht entsprochen werden. Jedoch rechtfertigen nicht bereits geringfügige Verschlechterungen der Empfangsqualität eine Doppel- oder Mehrfachversorgung. Entscheidend ist vielmehr, ob es ohne die zusätzliche Nutzung einer Übertragungskapazität zu einer die Grenze zufrieden stellender Versorgung unterschreitenden Verschlechterung der Empfangsqualität im Versorgungsgebiet kommt. (Hier: Dass dies der Fall wäre, hat der Bundeskommunikationssenat ausgeschlossen; es handle sich um eine "qualitativ minimale" Einbuße an Empfangsqualität, die überdies nur in einem verhältnismäßig kleinen Bereich zu erwarten sei.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040219.X02Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008