RS Vwgh 2006/1/27 2004/04/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob eine Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 4 MarkenSchG 1970 zu verstehen ist, richtet sich nach der Auffassung der Abnehmer, also gewöhnlich nach der des Publikums (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2003/04/0124). Soweit daher von diesem ein zur Kennzeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung verwendetes Zeichen ohne weiteres als Hinweis auf deren Art und Beschaffenheit verstanden wird, liegt ein nicht registrierbares Zeichen vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040243.X01

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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