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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob eine Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 4 MarkenSchG 1970 zu verstehen ist, richtet sich nach der Auffassung der Abnehmer, also gewöhnlich nach der des Publikums (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2003/04/0124). Soweit daher von diesem ein zur Kennzeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung verwendetes Zeichen ohne weiteres als Hinweis auf deren Art und Beschaffenheit verstanden wird, liegt ein nicht registrierbares Zeichen vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040243.X01Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012