RS Vwgh 2006/1/27 2005/02/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
93 Eisenbahn

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z1;
ASchG 1994 §3 Abs3;
EisenbahnG 1957 §21 Abs3;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Allein der Vorwurf, der Mitbeteiligte habe das "Bestehen" einer Vorschrift der (gemäß § 21 Abs. 3 des EisenbahnG erlassenen) Dienstvorschrift für den Fahrdienst auf der U-Bahn zu verantworten, ohne dass ihm das Unterbleiben einer Handlung zur Last gelegt wird, reicht nicht aus, um ihn wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z. 1 ASchG 1994 zu bestrafen. Ihm hätte - entsprechend dem Schutzzweck des § 3 Abs. 3 ASchG 1994 - als Unterlassung allenfalls vorgeworfen werden können, dass die Dienstvorschrift für den Fahrdienst auf der U-Bahn nicht abgeändert (oder aufgehoben) wurde, wobei in einem solchen Fall weder in einer Verfolgungshandlung noch im Spruch (§ 44a Z. 1 VStG) konkret angeführt werden muss, inwieweit dies geschehen hätte müssen (vielmehr reicht eine diesbezügliche Bescheidbegründung aus).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020222.X02

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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