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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §16 Abs3;Beachte
Besprechung in: AnwBl 05/2006, S 247;Rechtssatz
Der im Verhältnis der Rechtsanwaltskammern zum Bund für die Ermittlung der Pauschalvergütung als Grundlage heranzuziehende Entlohnungsanspruch ist jener, den die Gerichte bei ihrer Kostenentscheidung heranzuziehen haben. In diesem Rahmen entfällt der Entlohnungsanspruch des im Rahmen der Verfahrenshilfe tätigen Rechtsanwaltes zugunsten der Berücksichtigung dieser (fiktiven) Honorare bei der Berechnung der im Sinne des § 47 RAO zu leistenden Pauschalvergütung. Soweit aber ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer keinen Entlohnungsanspruch hat, steht ihm daher kein Ersatz jener "Barauslagen" zu, die ansonsten mit dem entfallenden (aber durch die Pauschalvergütung ersetzten) Entlohnungsanspruch abgegolten sind. Porti, die mit dem Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten sein würden, gebühren daher ebensowenig, wie die vom Bf geltend gemachten Reisegebühren (Kilometergeld), weil auch ein Reisegebührenanspruch nach Tarifpost 9 als nach dem Vorgesagten entfallender Entlohnungsanspruch bei der Pauschalvergütung zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich des Kilometergeldes wäre in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass dieses nur gebührt, wenn ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann (vgl. TP 9 Z. 1 lit b RATG). Nicht als Barauslagen anzusehen sind auch die vom Bf geltend gemachten, jedoch weder näher definierten noch belegten Kopierkosten, die - insoweit sonst wohl erforderliche Schreibleistungen von Kanzleiangestellten ersetzend - wie auch andere Kosten, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind, mit dem (hier: fiktiven) Honoraranspruch für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten werden. (Im Beschwerdefall musste nicht untersucht werden, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage für gemäß § 51a VStG bestellte Verfahrenshelfer ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bestünde, wie sie zB Kosten eines Dolmetschers darstellen würden, wenn dessen Beiziehung in einer Besprechung zur Verständigung des als Verfahrenshelfers bestellten Rechtsanwaltes mit der vertretenen Partei erforderlich wäre.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090136.X03Im RIS seit
22.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008