RS Vwgh 2006/1/30 2004/09/0217

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Veröffentlicht am 30.01.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1205/78 E 10. Oktober 1980 VwSlg 10258 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Abgrenzung familienhafter, auf bloße Gefälligkeit beruhender Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen von solchen, die in wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben, kommt es darauf an, ob nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach den gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umstände des Falles, die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090217.X04

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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