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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1205/78 E 10. Oktober 1980 VwSlg 10258 A/1980 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Abgrenzung familienhafter, auf bloße Gefälligkeit beruhender Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen von solchen, die in wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben, kommt es darauf an, ob nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach den gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umstände des Falles, die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090217.X04Im RIS seit
03.03.2006