RS Vwgh 2006/1/30 2004/09/0212

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Veröffentlicht am 30.01.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §43 Abs2;

Rechtssatz

Die Suspendierung ist eine vorläufige Maßnahme, die lediglich im Verdachtsbereich und vor abschließender Klärung der Frage des Vorliegens der Dienstpflichtverletzung im Disziplinarverfahren zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zu treffen ist. Liegt eine ihrer Art nach schwer wiegende Dienstpflichtverletzung - im Verdachtsbereich - vor, kommt es nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 1 BDG 1979 nicht mehr darauf an, ob der Beamte in concreto von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abgehalten werden kann. Voraussetzung für eine Suspendierung ist vielmehr, dass durch die Belassung des Beamten im Dienst WEGEN DER ART UND SCHWERE DER IHM ZUR LAST GELEGTEN Dienstpflichtverletzung das ANSEHEN DES AMTES ODER WESENTLICHE INTERESSEN des Dienstes GEFÄHRDET würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090212.X03

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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