RS Vwgh 2006/1/30 2004/09/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12 Abs2 idF 2002/I/126;
AuslBG §12 Abs3 idF 2002/I/126;
AuslBG §12 Abs4 idF 2002/I/126;
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §89 Abs1a idF 2002/I/126;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom Landeshauptmann einen "Antrag" auf Zulassung als Schlüsselkraft zur Beurteilung gemäß § 12 Abs. 3 AuslBG erhalten, so muss sie gemäß § 6 Abs. 1 AVG zunächst prüfen, ob sie zur Behandlung dieses Geschäftsstückes im Grunde des § 12 Abs. 4 AuslBG zuständig ist. Zu dieser Beurteilung gehört auch die Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein Antrag gemäß § 12 Abs. 2 AuslBG vorliegt. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, so hat sie das Geschäftsstück dem Landeshauptmann im Grunde des § 6 Abs. 1 AVG ohne unnötigen Aufschub zurückzumitteln. Zur Erlassung eines Bescheides fehlt ihr in diesem Fall die Zuständigkeit. (Hier: Daher hätte die Berufungsbehörde den Bescheid der Behörde erster Instanz wegen deren Unzuständigkeit gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos beheben müssen.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere RechtsgebieteWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeitsachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090201.X02

Im RIS seit

08.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten