Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12 Abs2 idF 2002/I/126;Rechtssatz
Hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom Landeshauptmann einen "Antrag" auf Zulassung als Schlüsselkraft zur Beurteilung gemäß § 12 Abs. 3 AuslBG erhalten, so muss sie gemäß § 6 Abs. 1 AVG zunächst prüfen, ob sie zur Behandlung dieses Geschäftsstückes im Grunde des § 12 Abs. 4 AuslBG zuständig ist. Zu dieser Beurteilung gehört auch die Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein Antrag gemäß § 12 Abs. 2 AuslBG vorliegt. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, so hat sie das Geschäftsstück dem Landeshauptmann im Grunde des § 6 Abs. 1 AVG ohne unnötigen Aufschub zurückzumitteln. Zur Erlassung eines Bescheides fehlt ihr in diesem Fall die Zuständigkeit. (Hier: Daher hätte die Berufungsbehörde den Bescheid der Behörde erster Instanz wegen deren Unzuständigkeit gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos beheben müssen.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere RechtsgebieteWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeitsachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090201.X02Im RIS seit
08.03.2006Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009