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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E002 EGV Art2;Rechtssatz
Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zielt nach seiner fünfzehnten Begründungserwägung und seinem Artikel 1 Absatz 2 darauf ab, eine Assoziation zu schaffen, die die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbedingungen zwischen den Vertragsparteien fördern und so die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand in Polen begünstigen soll, um den Beitritt Polens zu den Gemeinschaften zu erleichtern. Aus dem Kontext und der Zielsetzung des Assoziierungsabkommens mit Polen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Abkommen dem Begriff "selbständige Erwerbstätigkeiten" eine andere als die gewöhnliche Bedeutung beimessen wollte, nach der es sich dabei um Erwerbstätigkeiten handle, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt und in eigener Verantwortung ausübe. Daher lässt sich kein Bedeutungsunterschied zwischen dem Begriff "selbständige Erwerbstätigkeiten" in Artikel 52 EG-Vertrag und dem Begriff "selbständige Erwerbstätigkeiten" in Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i des Assoziierungsabkommens mit Polen feststellen (Hinweis Urteil des EuGH vom 20. November 2001, C-268/99, veröffentlicht in der Sammlung der Rechtsprechung 2001, Seite I- 08615).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0268 Aldona Malgorzata Jany VORABSchlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090093.X03Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015