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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Der Beamte war im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen (Ladendiebstahl) Ermittlungsbereichsleiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos - Diebstahl. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte daher - neben Führungsaufgaben - auch das Hintanhalten und/oder Verfolgen jener Art von Delikten, die Gegenstand des gegen ihn gerichteten Vorwurfs sind. Damit ergibt sich der sogenannte besondere Dienstbezug. Die Hintanhaltung von Angriffen gegen fremdes Vermögen, und seien es auch lediglich Bagatelldelikte, gehört zum Kernbereich seiner Dienstpflichten. Bei der eine Suspendierung rechtfertigenden "Schwere der Dienstpflichtverletzung" geht es nicht allein um den materiellen Wert des gestohlenen oder entwendeten Gegenstandes, sondern vor allem um das Ausmaß der Abweichung vom Normverhalten bzw. der Vorwerfbarkeit. Setzt daher ein mit der Aufdeckung und Verhinderung von - schwerwiegenden oder auch geringeren - Angriffen gegen fremdes Vermögen betrauter leitender Exekutivbeamter Handlungen, die sein gestörtes Verhältnis zu fremdem Eigentum indizieren, ist damit offenkundig, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstführung des Beamten damit nachhaltig beeinträchtigt wird. [Hier: Daher wird mit dem Hinweis auf den geringen Wert des entwendeten Gegenstandes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Ladendiebstahl kann im Hinblick auf den besonderen Dienstbezug (Hinweis E 15.9.2004, Zl. 2002/09/0152) nicht nur als Bagatellvergehen angesehen werden. Am schweren Gewicht der dem Beamten in Gestalt der im vorliegenden E näher dargelegten Handlungen vorgeworfenen Pflichtverletzungen vermag auch ein im Übrigen einwandfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nichts zu ändern (Hinweis E 4.7.2001, Zl. 98/12/0049).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090212.X02Im RIS seit
03.03.2006