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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen erfolgt allein über Antrag des potenziellen Arbeitgebers auf Grundlage der von diesem behaupteten Angaben. Ein Arbeitsvertrag muss in diesem Zeitpunkt noch nicht bestehen. Da eine Arbeitsaufnahme ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer untersagt ist, wäre der Abschluss eines Arbeitsvertrages vor erfolgter Bewilligung sogar unnötig, zumal ein solcher im Falle der Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090217.X06Im RIS seit
03.03.2006