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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass (in Zusammenhang mit der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung iSd RGV) in der im vorliegenden Fall gebrauchten Formulierung, wonach die Dienstzuteilung "auf jederzeitigen Widerruf" erfolge, kein wesentlicher Unterschied zu den der Vorjudikatur (Hinweis E 11.12.2002, Zl. 97/12/0376, und E 23.6.1999, Zl. 97/12/0255) zu Grunde liegenden Fällen, in denen die Dienstzuteilung "bis auf weiteres" angeordnet war, liegt. Hinzu kommt noch, dass sich die tatsächlichen dienstlichen Verhältnisse in der Folge dergestalt entwickelten, dass der Beamte bis zum Beginn des hier strittigen Zeitraums bereits rund siebeneinhalb Jahre in dieser Funktion Dienst versehen hat. In den zitierten E wurde aber bereits klargestellt, dass allein dieser Umstand auch entsprechende Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Dienstzuteilung zulässt. Dass der Beamte "im Vertrauen darauf ..., die Gebühr auch weiterhin zu erhalten", seinen Arbeitseinsatz erbracht hat, ändert ebenfalls an der Beurteilung nichts, weil er seine Dienstpflichten in jedem Fall und unabhängig vom Bestehen eines Reisegebührenanspruches gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 zu erfüllen hatte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090221.X01Im RIS seit
03.03.2006