RS VwGH Beschluss 2006/01/30 2006/17/0010

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Veröffentlicht am 30.01.2006
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/17/0011 Rechtssatz

Hätte der Beschwerdeführer die vollständige Lektüre des Bescheides (insbesondere des darin enthaltenen Hinweises auf die Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof) überhaupt unterlassen, so wäre ihm schon diese Unterlassung als ein Verschulden anzulasten, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, zumal nicht einmal behauptet wird, dass dem von ihm zu Rate gezogenen Mitarbeiter der Bezirkskammer die vollständige Lektüre des Bescheides an Stelle des Beschwerdeführers aufgetragen oder auch nur ermöglicht worden wäre. Auch wäre eine sofortige Lektüre des Bescheides in Richtung auf darin enthaltene Belehrungen über Anfechtungsmöglichkeiten durch den Beschwerdeführer jedenfalls schon deshalb geboten gewesen, weil dieser offenbar selbst über keine Kenntnis der Beschwerdefristen verfügte, die Zustellung durch Hinterlegung schon geraume Zeit zurücklag und nicht behauptet wird, dass er die Auskunft der Bezirkskammer schon am Tag der Übernahme der Sendung eingeholt hätte. Ohne Lektüre von Bescheid und Rechtsmittelbelehrung sowie Hinweis nach § 61a AVG hätte der Beschwerdeführer daher nicht einmal sicher gehen dürfen, dass weiteres Zuwarten (mit der Einholung von Auskünften, anlässlich derer allenfalls die erstmalige vollständige Lektüre des Bescheides einem Dritten übertragen würde) nicht zur Fristversäumung führen könnte. Hätte der Beschwerdeführer demgegenüber den entsprechenden Hinweis gemäß § 61a AVG gelesen und zur Kenntnis genommen, so hätte er sich auf die zu diesem Hinweis in Widerspruch stehende Auskunft eines Mitarbeiters der Bezirkskammer der Landwirtschaftskammer Steiermark unter keinen Umständen verlassen dürfen. Er hätte diesfalls auf eine Aufklärung der Diskrepanz zwischen dieser Auskunft und dem im Bescheid enthaltenen zutreffenden Hinweis hinzuwirken gehabt. Eine diesbezügliche Unterlassung wäre dem Beschwerdeführer als Nachlässigkeit anzulasten, welche das im letzten Satz des § 46 Abs. 1 VwGG umschriebene Schuldmaß überstiege.

Im RIS seit
24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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