RS Vwgh 2006/1/30 2005/17/0221

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Veröffentlicht am 30.01.2006
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
LAO OÖ 1996 §212;

Rechtssatz

Nach der Lehre und Rechtsprechung ist eine Aufhebung als Sachentscheidung nur vorzunehmen, wenn in dieser "Sache" keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. etwa Ritz, Bundesabgabenordnung², Rz 7 zu § 289, und das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, Zl. 88/17/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170221.X01

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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