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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung von Fragen, die nicht unmittelbar die Hauptsache betreffen, mit dieser aber in einem besonders engen Zusammenhang stehen, nach den für die Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften. Dies wurde für die Zuständigkeit zur Entscheidung über prozessuale Fragen ebenso bejaht (VfSlg. 8874/1980), wie für die Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (Hinweis E 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088) und für das in Wiederaufnahmssachen anzuwendende Verfahrensrecht, insbesondere für den Instanzenzug (Walter/Thienel, § 70 AVG, E 19). Auch in Kostensachen hat die in der Hauptsache zuständige Behörde zu entscheiden (Walter/Thienel, aaO, § 74, E 12). Da der Bf im Zusammenhang mit seiner Bestellung als Verfahrenshelfer und unter Berufung auf diese Bestellung den Ersatz von Barauslagen aus Amtsgeldern verlangt, und das Gesetz in § 51a Abs. 3 VStG das Einzelmitglied des UVS zur Entscheidung über die Verfahrenshilfe beruft, gelten auch für die hier in Rede stehende Angelegenheit eines Barauslagenersatzes für den Verfahrenshelfer aus Amtsgeldern jene Verfahrens- (und Zuständigkeits)Vorschriften, welche für die Erledigung von Anträgen auf Verfahrenshilfe vor dem UVS gelten.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090136.X01Im RIS seit
22.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008