RS Vwgh 2006/1/30 2004/09/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0038 E 22. Juni 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (Hinweis E 28.10.2004, Zl. 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat (Hinweis E 24.5.1995, Zl. 94/09/0105) oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090203.X01

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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