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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Die im § 43 Abs. 2 BDG 1979 verwendeten Worte "in seinem gesamten Verhalten" machen deutlich, dass sich diese Vorschrift nicht nur auf das Verhalten im Dienst bezieht, sondern auch auf außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können. Es kann daher auch ein außerdienstliches Verhalten ein so schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen, dass die Suspendierung vom Dienst gerechtfertigt erscheint (Hinweis E 28.9.2000, Zl. 98/09/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090212.X01Im RIS seit
03.03.2006