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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §16 Abs3;Beachte
Besprechung in: AnwBl 05/2006, S 247;Rechtssatz
Für alle Leistungen, für die das RATG einen Tarifansatz vorsieht, der entweder über bloßen Ersatz von baren Auslagen hinausgeht oder bei der Festlegung von Honorartarifen nicht darauf Bedacht nimmt, ob dem Rechtsanwalt neben der Zeitversäumnis und der Mühewaltung bei der und durch die Erbringung der Vertretungsleistung auch Spesen entstanden sind, gilt im Entlohnungsfalle nur der jeweils im Tarif festgesetzte Honoraranspruch. Es sind nicht auch überdies jene Barauslagen zu ersetzen, welche mit diesem Honoraranspruch abgegolten werden sollen. Dies gilt gemäß § 23 Abs. 1 RATG insbesondere auch für die mit dem Einheitssatz abgegoltenen Nebenleistungen einschließlich des Portos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090136.X02Im RIS seit
22.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008