RS Vwgh 2006/1/30 2004/09/0217

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Veröffentlicht am 30.01.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0007 E 27. April 1993 RS 1 (Hier: Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles kommen als Motiv für die Erbringung unentgeltlicher Arbeitsleistungen im Familienverband in Betracht, ohne dass ein Verdacht der Umgehung zwingender kollektivvertraglicher Vorschriften entstünde. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, dass vom Vorliegen unentgeltlicher Dienstleistungen ausgegangen wurde.)

Stammrechtssatz

Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich und zulässig (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0334) und entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090217.X05

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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