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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/08/0007 E 27. April 1993 RS 1 (Hier: Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles kommen als Motiv für die Erbringung unentgeltlicher Arbeitsleistungen im Familienverband in Betracht, ohne dass ein Verdacht der Umgehung zwingender kollektivvertraglicher Vorschriften entstünde. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, dass vom Vorliegen unentgeltlicher Dienstleistungen ausgegangen wurde.)Stammrechtssatz
Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich und zulässig (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0334) und entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090217.X05Im RIS seit
03.03.2006