RS Vwgh 2006/1/30 2004/09/0203

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Veröffentlicht am 30.01.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;

Rechtssatz

Dass die detaillierten Angaben des Beamten trotz seiner während der einstündigen Vernehmung aufgetretenen Unpässlichkeit, die auch am Ende des mit ihm aufgenommenen Protokolls vermerkt wurde, inhaltlich unrichtig gewesen seien, behauptet der Beamte in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Suspendierungsbescheid nicht, sondern macht - gestützt auf diesen Vermerk - seine mangelnde Schuldfähigkeit geltend. Aus dem Umstand allein, dass die Vernehmung des Beamten infolge seines physischen Zustandes mehrfach unterbrochen und sodann vorzeitig abgebrochen wurde, lässt sich aber ohne genauere Begutachtung nicht schon auf einen die Einstellung des Disziplinarverfahrens rechtfertigenden Grund schließen, der den Ausspruch der Suspendierung unzulässig gemacht hätte. Es erscheint aus diesem Grunde nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde die weiteren diesbezüglichen Ermittlungen dem Disziplinarverfahren vorbehält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090203.X02

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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