RS Vwgh 2006/1/30 2004/09/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §863;
AuslBG §12 Abs2 idF 2002/I/126;
AuslBG §12 Abs3 idF 2002/I/126;
AuslBG §12 Abs4 idF 2002/I/126;
AuslBG §12 Abs5 idF 2002/I/126;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
FrG 1997 §89 Abs1a idF 2002/I/126;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall fehlt es an einem Antrag des Ausländers, der "vom Arbeitgeber für den Ausländer" einzubringen ist (§ 12 Abs. 2 AuslBG): Der Ausländer hat zwar mittels eines dafür aufgelegten Formulars einen "Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung/eines Niederlassungsnachweises" gestellt, aber weder an der für die Angabe des Aufenthaltszweckes vorgesehenen Stelle das für "Schlüsselkraft selbständig" bzw. "Schlüsselkraft unselbständig" vorgesehene Kästchen angekreuzt, noch deutet das Antragsformular sonst darauf hin, dass ein Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gestellt werden sollte. Das vom Arbeitgeber ausgefüllte "Beiblatt für Arbeitgeber - Schlüsselkraft unselbständig" vermag - abgesehen davon, dass in diesem Merkblatt die Fragen nach den Voraussetzungen für die Anerkennung als Schlüsselkraft (Vorliegen spezieller Kenntnisse oder Ausbildung bzw. eines Qualifikationsnachweises) ausdrücklich verneint werden -

den nach dem Gesetz ausdrücklich geforderten Antrag des Ausländers nicht zu ersetzen. Schon der Landeshauptmann hatte daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG den Ausländer aufzufordern, durch Ankreuzen oder auf sonstige Art klarzustellen, welche Art von Bewilligung er anstrebt, da erst damit der Verfahrensgegenstand feststeht und auch die Frage beantwortet werden kann, ob das Arbeitsmarktservice zu einer Mitwirkung in diesem Verfahren gemäß § 12 AuslBG berufen ist. Konkludentes Handeln reicht bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten nicht aus (Hinweis E 27.10.1999, Zl. 98/09/0318).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090201.X01

Im RIS seit

08.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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