RS Vwgh 2006/1/31 2005/05/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 idF 2003/042;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §82 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs3 litd idF 2002/I/080;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der VwGH hat bei der Auslegung des Art 4 Abs. 1 7. ZPEMRK der Auffassung des VfGH (vgl. dessen Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, VfSlg 14696/1996) beigepflichtet (vgl. das hg Erkenntnis vom 26. Juli 2005, Zl. 2003/14/0086, mwN, und zur Entwicklung der Judikatur des EGMR und der österreichischen Höchstgerichte zu diesem Thema insgesamt die eingehende Darstellung von Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches 'ne bis in idem' und seine Auswirkungen auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren in JBl 2004, 69ff) und im hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, Zl. 2002/13/0222, darauf hingewiesen, dass sich auch der EGMR in seinen Urteilen vom 29. Mai 2001 über die Beschwerde Nr 37.950/97 (Fischer gegen Österreich) und vom 30. Mai 2002 über die Beschwerde Nr 38.275/97 (W. F. gegen Österreich) die Sichtweise des VfGH zu Eigen gemacht hat (vgl. nunmehr auch EGMR 2. September 2004 zur Beschwerde Nr. 77.413/01 - Bachmeier gegen Österreich). (Hier: Angesichts der rechtskräftigen Strafe nach der StVO hätte eine Bestrafung desselben Täterverhaltens nach § 16 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG eine unzulässige Doppelbestrafung zur Folge. Da aber das nach der StVO ergangene Straferkenntnis nur eine kürzere Tatzeit umfasst, lag hinsichtlich der restlichen Tatzeit eine Doppelbestrafung nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050049.X01

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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