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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
§ 21 Abs. 12 NÖ BauO 1976 legt zwar für die Zulässigkeit der Bewilligung von Gebäuden fest, dass die der Aufschließung eines Bauplatzes dienende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nur entspricht, wenn die Zufahrt im Grundbuch sichergestellt und für Einsatzfahrzeuge geeignet ist. Das Erfordernis der grundbücherlichen Sicherstellung der Zufahrt ist für das zur Nutzung gemäß § 13 Abs. 9 NÖ BauO 1976 beanspruchte Grundstück Nr. 10/3 als erfüllt anzusehen, weil bereits aus dem genehmigten Teilungsplan und der Grundbuchseintragung für jedermann ersichtlich ist, dass dieses Grundstück als Verkehrsfläche vorgesehen ist. Ob auf dem mit dem Straßennetz in Verbindung stehenden Grundstück Nr. 10/2 für die Aufschließung des Grundstückes Nr. 10/4 eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Verkehrsfläche, insbesondere eine für Einsatzfahrzeuge geeignete Zufahrt, vorgesehen ist, kann vom VwGH abschließend nicht beurteilt werden. Jedenfalls hatte der Gemeinderat im Verfahren über die Nichtigerklärung der Baubewilligung gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG zu berücksichtigen, dass eine grundbücherliche Sicherstellung einer allenfalls vorhandenen geeigneten Verkehrsfläche iSd § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1976 iVm § 21 Abs. 12 NÖ BauO 1976 zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung tatsächlich noch nicht möglich war, weil die Grundabteilung noch nicht grundbücherlich durchgeführt sein konnte, und dass auch im Falle der Grundabteilung die Ausnützung der Baubewilligung Grundstücke mit Eigentümeridentität betrifft. Damit kann ein auf dem Grundstück Nr. 10/2 allenfalls projektsgemäß für das Grundstück Nr. 10/4 vorgesehenes Zufahrtsrecht auf Dauer zivilrechtlich in einer Weise gewährleistet werden, die einer Sicherstellung iSd § 21 Abs. 12 NÖ BauO 1976 gleichzuhalten ist.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050216.X06Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009