RS Vwgh 2006/1/31 2005/05/0028

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/05/0047 E 31. Jänner 2006 2005/05/0046 E 31. Jänner 2006 2005/05/0045 E 31. Jänner 2006 2005/05/0038 E 31. Jänner 2006 2005/05/0037 E 31. Jänner 2006 2005/05/0032 E 31. Jänner 2006 2005/05/0048 E 31. Jänner 2006 2005/05/0040 E 31. Jänner 2006 2005/05/0041 E 31. Jänner 2006 2005/05/0039 E 31. Jänner 2006 2005/05/0042 E 31. Jänner 2006 2005/05/0043 E 31. Jänner 2006 2005/05/0044 E 31. Jänner 2006

Rechtssatz

Ist es zu vermehrten, teilweise metertiefen Erdeinbrüchen gekommen, die verheerende Folgen für die Eigentümer von Liegenschaften und die darauf befindlichen Häuser gehabt haben und sind das Vorhandensein von Gips und die Auflösung von Gips insbesondere auch durch das jahrelange Versickern von Niederschlagswässern ursächlich für diese Einbrüche gewesen, besteht in einem derartigen Fall eine konkrete Gefährdung und nicht bloß eine allgemeine Gefahr, die nach allgemeiner Erfahrung nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einer derartigen konkreten Gefährdung kommt die Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 90/06/0221). (Hier betreffend Aufhebung einer Auflage eines Baubewilligungsbescheides, nach der die Niederschlagswässer nicht in die Straßenkanalisation eingeleitet werden durften, sondern auf der eigenen Liegenschaft zur Versickerung zu bringen waren.)

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050028.X04

Im RIS seit

23.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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