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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
B-VG Art11 Abs1 Z4;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hätte das Verhalten des Mitbeteiligten einerseits Strafbarkeit mangels Bewilligung gemäß § 82 StVO, andererseits mangels Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG auslösen können. Die Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO ist gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung zu erteilen, wenn durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Die Gebrauchserlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere auch Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, entgegen stehen. Unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten hat der VfGH im Erkenntnis vom 6. Oktober 1989, VfSlg 12187/1989, keine Bedenken gegen die in Rede stehenden Bestimmungen gehabt, weil die Regelungen des Wr GebrauchsabgabeG der Ermöglichung einer bestimmten Art des Gemeingebrauches einer bestimmten Art von Verkehrsflächen durch Hintanhaltung einer entgegenstehenden Sondernutzung dienten, nicht aber der Sicherheit und Leichtigkeit dieses Gemeingebrauches. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, wenn der Landesgesetzgeber normiert, dass dann, wenn Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegen stehen, keine Gebrauchserlaubnis zu erteilen ist. Er nimmt damit nämlich auf vom Bundesgesetzgeber zu regelnde Aspekte Bedacht (vgl. dazu das Erkenntnis des VfGH vom 3. Dezember 1984, VfSlg 10292/1984). Damit wird auch vermieden, dass eine Gebrauchserlaubnis erteilt wird, die nicht konsumiert werden kann, weil dem Gebrauch Vorschriften der StVO entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050049.X02Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008