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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Einzelner gegenüber den Mitgliedstaaten vor den nationalen Gerichten auch nicht auf eine Richtlinie, deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, berufen, um die Nichtanwendung einer bestehenden nationalen Vorschrift zu erreichen, die gegen die Richtlinie verstößt (vgl. das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache Rieser Internationale Transporte GmbH gegen Asfinag, C-157/02, RZ 67ff.). Dass sich der Einzelne gegenüber den Mitgliedstaaten vor den nationalen Gerichten auf diese Richtlinie berufen kann, um die Nichtanwendung einer bestehenden nationalen Vorschrift zu erreichen, die gegen die Richtlinie verstößt, hat der EuGH auch in seinem Urteil vom 22. November 2005 in der Rechtssache Mangold gegen Helm, C-144/04, nicht ausgesprochen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0157 Asfinag VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120099.X07Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017