RS Vwgh 2006/1/31 2005/12/0262

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs2;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z32.3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Regelung des § 4 Abs. 1 und die besonderen Ernennungserfordernisse in Z. 32.3. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich allgemeine und die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen. § 4 Abs. 3 BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. Es fehlt die Normierung - zumindest in wesentlichen Grundzügen - der für die Entscheidung inhaltlich maßgeblichen Aspekte wie der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und sonstige Eignungsgesichtspunkte. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen weisen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht auf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/12/0176, mwN). Eine rechtliche Verdichtung in besagtem Sinn verschafft auch nicht § 3 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979, wonach der Bundeskanzler für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen hat. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam daher der Beamtin Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nicht zu.

Schlagworte

Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120262.X02

Im RIS seit

01.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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