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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Regelung des § 4 Abs. 1 und die besonderen Ernennungserfordernisse in Z. 32.3. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich allgemeine und die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen. § 4 Abs. 3 BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. Es fehlt die Normierung - zumindest in wesentlichen Grundzügen - der für die Entscheidung inhaltlich maßgeblichen Aspekte wie der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und sonstige Eignungsgesichtspunkte. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen weisen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht auf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/12/0176, mwN). Eine rechtliche Verdichtung in besagtem Sinn verschafft auch nicht § 3 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979, wonach der Bundeskanzler für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen hat. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam daher der Beamtin Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nicht zu.
Schlagworte
Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120262.X02Im RIS seit
01.03.2006