TE Vfgh Erkenntnis 1983/2/28 B29/80, B30/80

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Veröffentlicht am 28.02.1983
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/03 Patentrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
PatentG 1970 §76 Abs4
PatentG 1970 §76 Abs5

Leitsatz

Patentgesetz; Zurückweisung von neuerlich geltend gemachten Ausschließungsgründen nach §76 Abs4 und 5 zufolge Rechtskraft einer diesbezüglichen Entscheidung; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Die Sch. Ltd. - Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Luzern - Schweiz (im folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) hat mit einer Eingabe vom 29. Jänner 1970 beim Österreichischen Patentamt ein "Verfahren zur Herstellung eines antiandrogen wirksamen Mittels" zum Patent angemeldet.

b) Mit dem Beschluß der Anmeldeabteilung VI (§60 Abs1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. 259/1970, im folgenden: PatG, idF vor der Nov. BGBl. 349/1977) vom 13. Juni 1972 wurde die Patentanmeldung gemäß §100 PatG zurückgewiesen. Bei der kollegialen Beschlußfassung über die Zurückweisung der Patentanmeldung hat Hofrat Professor Dr. E. den Vorsitz geführt.

c) Der gegen den Beschluß der Anmeldeabteilung von der Beschwerdeführerin erhobenen (Administrativ-)Beschwerde (§70 PatG) wurde mit dem Beschluß der Beschwerdeabteilung vom 29. Mai 1973 "stattgegeben, der Beschluß der Anmeldeabteilung VI vom 13. Juni 1972 aufgehoben und die Anmeldung zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an die Anmeldeabteilung zurückverwiesen".

2. a) Mit dem Beschluß der Technischen Abteilung XV (§60 Abs1 lita PatG idF der Nov. BGBl. 349/1977) vom 26. Jänner 1978 wurde die Patentanmeldung der Beschwerdeführerin (Z1 lita) in einem näher umschriebenen Umfang neuerlich zurückgewiesen. An der Beschlußfassung über die Zurückweisung hat Hofrat Professor Dr. E. nicht teilgenommen.

b) Auf Grund der gegen den Beschluß vom 26. Jänner 1978 von der Beschwerdeführerin erhobenen (Administrativ-)Beschwerde wurde von der Beschwerdeabteilung unter dem Vorsitz des Hofrates Professor Dr. E. am 26. September 1979 eine mündliche Verhandlung (auch in einem anderen damit verbundenen, aber im gegebenen Zusammenhang nicht weiter zu berücksichtigenden Verfahren) durchgeführt. Nach dem Protokoll über diese Verhandlung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin erklärt, daß nach seiner Ansicht "Befangenheit des Beschwerdevorsitzenden gemäß §76, Abs1, Z6" PatG vorliege. Dies wurde damit begründet, daß "aus dem Akt ersichtlich sei, daß am 13. Juni 1972 ein Zurückweisungsbeschluß der damaligen Anmeldeabteilung VI unter dem Vorsitz des nunmehrigen Beschwerdevorsitzenden ergangen sei".

c) Mit dem Beschluß des Präsidenten des Patentamtes vom 3. Oktober 1979 wurde ausgesprochen, daß "der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausschließungsgrund des §76 Abs1 Z5" PatG "bezüglich des Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung, Hofrat Professor Dr. E., ... für nicht gegeben erachtet" wird. Zusammenfassend wird dies damit begründet, daß Hofrat Professor Dr. E. zwar an der von der Beschwerdeabteilung aufgehobenen Entscheidung der Anmeldeabteilung vom 13. Juni 1972 (Z1 litb) mitgewirkt habe, daß er aber an der Fassung des angefochtenen und nunmehr von der Beschwerdeabteilung zu überprüfenden Beschlusses der Technischen Abteilung XV vom 26. Jänner 1978 (Z2 lita) nicht beteiligt gewesen sei.

d) Bei der unter dem Vorsitz des Hofrates Professor Dr. E. fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 1979 sah sich der Vertreter der Beschwerdeführerin nach dem Protokoll über diese Verhandlung veranlaßt, "neuerlich einen Antrag gemäß §76 Abs4 bzw. 5 zu stellen. Es sei nämlich

1. der Beschluß des Präsidenten des Patentamtes vom 3. Oktober 1979 insofern protokollwidrig, als in ihm nur über den Ausschließungsgrund des §76 Abs1 Z5 PatG abgesprochen worden sei, welcher Grund jedoch laut Verhandlungsprotokoll von der Beschwerdeführerin niemals geltend gemacht wurde, sondern vielmehr §76 Abs1 Z6, wie im Protokolle zutreffend festgehalten.

2. Sei bereits in der ersten Verhandlung zusätzlich der Ausschließungsgrund des §76 Abs2 geltend gemacht worden, was im Protokoll nicht aufscheine und worüber demgemäß im erwähnten Beschluß des Präsidenten des Patentamtes gleichfalls nicht abgesprochen worden sei".

e) Nach der Aufforderung durch den Vorsitzenden, die Anträge zu formulieren, machte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Ausschließungsgründe nach §76 Abs1 Z6 sowie des §76 Abs2 geltend. Hiezu führte der Vertreter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Wortlaut des ersten Satzes des §76 Abs2 aus, daß eine Zurückweisung der Anmeldung nach Ansicht der Beschwerdeführerin einem "negativen Bekanntmachungsbeschluß" gleichkomme. Hierin erblickt die Beschwerdeführerin auch die "sonstigen wichtigen Gründe" gemäß §76 Abs1 Z6 PatG.

f) Mit dem gemäß §76 Abs4 und 5 PatG ergangenen Beschluß des Präsidenten des Patentamtes vom 3. Dezember 1979 wurde ausgesprochen, daß "der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1979 geltend gemachte Ausschließungsgrund bezüglich des Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung, Hofrat Professor Dr. E. ... für nicht gegeben erachtet" wird.

Der Beschluß ist wie folgt begründet:

"Was zunächst den in der Beschwerdeverhandlung vom 26. 9. 1979 vorgebrachten Ausschließungsgrund anlangt, so wurde dieser bereits mit Beschluß des Präsidenten des Patentamtes vom 3. 10. 1979 für nicht gegeben erachtet. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vermeint, daß sie nicht die Bestimmung des §76 Abs1 Z5 PatG, sondern die des §76 Abs1 Z6 PatG geltend gemacht habe, über die noch nicht abgesprochen worden sei, so übersieht sie, daß sie nicht eine bestimmte Gesetzesstelle (Tatbestand) als Ausschließungsgrund geltend machen kann, sondern immer nur einen konkreten Sachverhalt, von dem sie annimmt, daß er einen bestimmten Ausschließungstatbestand nach dem Patentgesetz erfüllt. Über den von ihr vorgebrachten Ausschließungsgrund, daß der Vorsitzende der Beschwerdeabteilung am 13. 6. 1972 an der Zurückweisung der gegenständlichen Anmeldung als Vorstand der damaligen Anmeldeabteilung VI mitgewirkt habe, wurde jedoch mit Beschluß vom 3. 10. 1979 bereits abgesprochen, sodaß ein neuerliches Eingehen darauf infolge res judicata nicht am Platz ist.

Der Beschwerdeführerin kann weiters nicht gefolgt werden, wenn sie diesen Ausschließungsgrund unter die Bestimmung des §76 Abs1 Z6 PatG subsumiert, da die Mitwirkung an einer Entscheidung der Unterinstanz nicht einen Befangenheitsgrund darstellt, sondern einen Ausschließungsgrund nach der Z5 bildet.

...

Daß hinsichtlich des Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung ein anderer Ausschließungsgrund als der bereits geltend gemachte vorläge, daß insbesondere Gründe gegeben seien, die seine Befangenheit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Zweifel ziehen könnten, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht behauptet, sodaß auch aus diesem Grunde auf die Bestimmungen des §76 Abs1 Z6 PatG nicht weiter einzugehen war.

Bezüglich des Ausschließungsgrundes des §76 Abs2 PatG, der nunmehr 'neu' geltend gemacht wurde, gilt das oben Gesagte. Die Beschwerdeführerin will nämlich durch die Zitierung des §76 Abs2 PatG keinen weiteren Ausschließungsgrund vorbringen, sondern lediglich den von ihr bereits in der Beschwerdeverhandlung vom 26. 9. 1979 geltend gemachten Ausschließungsgrund - wie oben festgestellt zu unrecht - auch unter die Bestimmungen des §76 Abs2 PatG subsumieren."

3. Gegen den Beschluß des Präsidenten des Patentamtes vom 3. Dezember 1979 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene, beim VfGH unter B30/80 protokollierte Beschwerde. Es wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

4. a) Mit dem Beschluß der Beschwerdeabteilung vom 13. Dezember 1979 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß der Technischen Abteilung XV vom 26. Jänner 1978 (Z2 lita) erhobene (Administrativ-)Beschwerde abgewiesen. Die Anmeldung wurde der Technischen Abteilung zur weiteren Behandlung zugeleitet. Der Beschluß ist unter dem Vorsitz des Hofrates Professor Dr. E. gefaßt worden.

b) Gegen den Beschluß der Beschwerdeabteilung vom 13. Dezember 1979 richtet sich die von der Beschwerdeführerin erhobene, auf Art144 B-VG gestützte und unter B29/80 protokollierte Beschwerde. Es wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Patentamtes ist gemäß §69 PatG ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn dies im Patentgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

In keiner Bestimmung des PatG ist vorgesehen, daß gegen Entscheidungen des Präsidenten über das Vorliegen von Ausschließungsgründen iS des §76 Abs4 und 5 PatG ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Der Instanzenzug ist erschöpft. Die unter B30/80 protokollierte Beschwerde ist, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

2. Nach §70 Abs2 PatG findet gegen Entscheidungen der Beschwerdeabteilung ein weiterer Rechtszug nicht statt. Auch in dem Verfahren, in dem die Entscheidung der Beschwerdeabteilung vom 13. Dezember 1979 (Pkt. I.4. lita) ergangen ist, ist der Instanzenzug erschöpft. Auch die unter B29/80 protokollierte Beschwerde ist, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

3. §76 PatG - diese Bestimmung ist durch die Nov. BGBl. 526/1981 und 201/1982 (ArtVIII) nicht berührt worden lautet (soweit für die Beurteilung der Beschwerden erforderlich):

"Ausschließungsgründe

§76. (1) Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind von der Mitwirkung ausgeschlossen:

1. ...

...

5. im Rechtsmittelverfahren, wenn das Rechtsmittel sich gegen eine Entscheidung richtet, an der sie mitgewirkt haben;

6. wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung hinsichtlich einer Patentanmeldung oder eines Patentes ausgeschlossen, wenn sie in der Technischen Abteilung an der Beschlußfassung über die Bekanntmachung oder über die Patenterteilung mitgewirkt haben. Sie sind ferner ausgeschlossen, wenn die Beschwerde sich gegen den Beschluß einer Technischen Abteilung richtet, der sie als Mitglied angehören oder als rechtskundiges Mitglied zugewiesen sind.

(3) ...

(4) Ein Mitglied des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates, das sich von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs1 bis 3), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe ungesäumt anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige im Verfahren vor dem Patentamt an den Präsidenten des Patentamtes, im Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat an dessen Präsidenten zu richten. Ist einer von diesen selbst der Vorsitzende, so ist die Anzeige seinem Stellvertreter zu erstatten.

(5) Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist iS des Abs4 vorzugehen."

4. Wie sich aus Abs5 des §76 PatG ergibt, steht den Parteien des Verfahrens das Recht zur Geltendmachung von Ausschließungsgründen nach Abs1 und 2 zu. Dieses Recht ist einem Anspruch auf Ablehnung von Mitgliedern einer Kollegialbehörde gleichzuhalten. Daher darf das Mitglied einer zur Entscheidung zuständigen Abteilung des Patentamtes, bei dem wirksam das Vorliegen von Ausschließungsgründen geltend gemacht wird, an der Verhandlung und Entscheidung nicht mitwirken. Geschieht dies dennoch, so verhandelt und entscheidet ein Richter, der nach dem Gesetz dazu nicht berufen ist (vgl. VfSlg. 2609/1953, 3406/1958). Das gilt auch für die Geltendmachung des Ausschließungsgrundes der Befangenheit nach §76 Abs1 Z6 PatG. Zwar wird nach der Rechtsprechung des VfGH durch die Mitwirkung eines befangenen Organes an einer Entscheidung die Zuständigkeit der Behörde nicht berührt; bei einer Kollegialbehörde führt die Mitwirkung eines solchen Organes nicht zu einer gesetzwidrigen Zusammensetzung des Kollegialorgans. Dies gilt aber dann nicht, wenn im Gesetz vorgesehen ist, daß das Vorliegen einer Befangenheit von einer Partei als Ausschließungsgrund geltend gemacht werden kann (vgl. VfSlg. 3408/1958, 3588/1959).

5. Nach §76 Abs5 ist dann, wenn in einem Verfahren vor dem Patentamt von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht wird, iS des Abs4 vorzugehen. Nach dieser Bestimmung ist die Anordnung, daß die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen sind, nur für den Fall vorgesehen, daß der Abteilungsvorstand oder der Vorsitzende (nach dem zweiten Satz des §76 Abs4) oder der Präsident (nach dem dritten Satz) den geltend gemachten Ausschließungsgrund für gegeben erachtet. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß ein geltend gemachter Ausschließungsgrund nicht als gegeben erachtet wird, ist im Gesetz nicht enthalten.

Nach Auffassung des VfGH ist in den Bestimmungen des §76 Abs4 und 5 PatG die Zuständigkeit, über das Vorliegen von geltend gemachten Ausschließungsgründen zu entscheiden, enthalten. Damit ist nach dem Inhalt des §76 Abs4 und 5 PatG zur Entscheidung der Frage, ob ein von einer Partei geltend gemachter Ausschließungsgrund vorliegt, der Abteilungsvorstand, der Vorsitzende oder der Präsident die zuständige Behörde (dh. der gesetzliche Richter; vgl. VfSlg. 6388/1971).

6. a) Unter Inanspruchnahme der ihm nach §76 Abs4 und 5 PatG zukommenden Zuständigkeit hat der Präsident des Patentamtes mit dem Beschluß vom 3. Oktober 1979 (I.2. litc) ausgesprochen, daß durch die Mitwirkung des Hofrates Professor Dr. E. an der Fällung der (aufgehobenen) Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung vom 13. Juni 1972 (I.1. litb) für seine Tätigkeit als Vorsitzender der Beschwerdeabteilung bei der Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß der Technischen Abteilung XV vom 26. Jänner 1978 (I.2. lita) erhobene (Administrativ-)Beschwerde ein Ausschließungsgrund nicht bewirkt worden ist. Der Beschluß des Präsidenten vom 3. Oktober 1979 ist unangefochten geblieben und damit materiell und formell rechtskräftig geworden.

b) Da von der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1979 (I.1. litd und e) zur Begründung für das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung kein anderer Umstand als seine Mitwirkung bei der Entscheidung vom 13. Juni 1972 geltend gemacht und lediglich eine rechtliche Würdigung dieses Umstandes nicht nur nach §76 Abs1 Z5, sondern auch nach den Bestimmungen des §76 Abs1 Z6 und §76 Abs2 PatG begehrt wurde, hat der Präsident mit dem Beschluß vom 3. Dezember 1979 (I.2. litf) nach dessen sich aus dem Zusammenhang von Spruch und Begründung ergebenden Inhalt (vgl. VfSlg. 8346/1978, 9069/1981) auf die Entscheidung vom 3. Oktober 1979 verwiesen, mit der bereits das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe verneint worden war. Er hat zufolge der Rechtskraft der auf ihre Richtigkeit nicht mehr überprüfbaren Entscheidung vom 3. Oktober 1979 eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung aus dem bereits geltend gemachten Grund abgelehnt und damit zu Recht eine Entscheidung über dieses neuerliche Vorbringen der Beschwerdeführerin verweigert. Da nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nur dann verletzt wird, wenn eine nach dem Gesetz zur Entscheidung zuständige Behörde eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert, ist die Beschwerdeführerin durch den Beschluß des Präsidenten vom 3. Dezember 1979, mit dem zufolge der Rechtskraft des Beschlusses vom 3. Oktober 1979 zu Recht eine neuerliche Entscheidung über das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung abgelehnt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

c) Die im Beschluß des Präsidenten vom 3. Dezember 1979 enthaltene Aussage, daß beim Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausschließungsgrund nicht vorliegt, stützt sich allein auf die Rechtskraft der Entscheidung vom 3. Oktober 1979. Bei der Erlassung der Entscheidung vom 3. Dezember 1979 sind die Bestimmungen über die Ausschließungsgründe (§76 PatG) weder angewendet worden noch waren sie anzuwenden.

Auf das Beschwerdevorbringen über die Verfassungswidrigkeit des §76 Abs2 PatG und auf die gegebene Anregung, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "Beschlußfassung über die Bekanntmachung" und "oder über die Patenterteilung" in §76 Abs2 PatG einzuleiten, ist nicht weiter einzugehen.

7. Eine von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachte Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdeführerin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Die zu B30/80 protokollierte Beschwerde war daher abzuweisen.

8. a) In der zu B29/80 protokollierten Beschwerde wird vorgebracht, daß der Vorsitzende der Beschwerdeabteilung Hofrat Professor Dr. E. aus den in der zu B30/80 protokollierten Beschwerde enthaltenen Gründen von der Mitwirkung bei der Beschlußfassung über die Beschwerde gegen den Beschluß der Technischen Abteilung XV vom 26. Jänner 1978 ausgeschlossen gewesen wäre. Wegen seiner Teilnahme an der Beschlußfassung sei die Beschwerdeabteilung nicht richtig zusammengesetzt gewesen; dadurch sei die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Des weiteren wird auf die in der zu B30/80 protokollierten Beschwerde gegebene Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens verwiesen.

b) Zu diesem Vorbringen ist auf die Ausführungen unter Z6 zu verweisen, nach denen zufolge der rechtskräftigen Entscheidung des Präsidenten vom 3. Oktober 1979 der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausschließungsgrund beim Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung nicht gegeben war. Damit ist es ausgeschlossen, daß die Beschwerdeabteilung wegen der Mitwirkung des Vorsitzenden aus dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grunde bei der Beschlußfassung vom 13. Dezember 1979 unrichtig zusammengesetzt war.

Aus den in Z6 angeführten Gründen ist auch auf das Beschwerdevorbringen über die behauptete Verfassungswidrigkeit des §76 Abs2 PatG nicht einzugehen.

Die Beschwerdeführerin ist durch die Entscheidung der Beschwerdeabteilung vom 13. Dezember 1979 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

Im Verfahren vor dem VfGH ist nicht hervorgekommen, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdeführerin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Patentrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B29.1980

Dokumentnummer

JFT_10169772_80B00029_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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